Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung eines 3D Terrassendachkonfigurators der redPlant GmbH

Stand 15.06.2026

I. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Nutzung von Standard-Softwareprogrammen (nachfolgend „Software“), die von der redPlant GmbH, Elisabethstraße 101, 40217 Düsseldorf (nachfolgend „Lizenzgeber“), hergestellt und als Software-as-a-Service-Dienst (SaaS) über das Medium Internet dem beauftragenden Unternehmen zur Nutzung (nachfolgend „Lizenznehmer“) bereitgestellt werden.

(2) Das Angebot richtet sich hierbei ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Mit Verbrauchern kommt kein wirksamer Vertragsschluss zustande.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB, der Einbeziehung etwaiger AGB des Lizenznehmers wird widersprochen.

(4) Gegenstand des Vertrages sind:

  • die Überlassung der Software zur Nutzung über das Internet und
  • die Einräumung von Speicherplatz und das Hosting auf den Servern des Lizenzgebers und/oder dessen Nachunternehmern

nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.

II. Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der online bestellbaren Software stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar.

(2) Durch Anklicken des Bestellbuttons gibt der Lizenznehmer eine verbindliche Bestellung der dargestellten Software ab.

(3) Ein wirksamer Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt.

(4) Erfolgt der Vertragsschluss außerhalb des Internets per physischem Vertragsdokument kommt der Vertrag mit Unterzeichnung des Dokuments durch beide Parteien zustande.

III. Art und Umfang der Leistungen

(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Maßgebend dafür sind:

  • der definierte Leistungsumfang der im Vertrag aufgeführten Software gemäß zugehöriger Leistungsbeschreibung,
  • die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung,
  • die im Vertrag festgelegten Bedingungen,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • sowie allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen.

Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

(2) Grundlage dieses Vertrages sind diese AGB. Sollte der Lizenznehmer eigene AGB verwenden, wird diesen hiermit widersprochen, es gelten ausschließlich die AGB des Lizenzgebers.

IV. Rechte und Pflichten

(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software in ihrer jeweils aktuellen Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit.

(2) Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Lizenzgeber bereitgestellt. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Lizenznehmers und dem beschriebenen Übergabepunkt.

(3) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des Lizenzgebers oder eines vom Lizenzgeber beauftragten Dienstleisters abläuft, bedarf der Lizenznehmer keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Lizenzgeber räumt auch keine solchen Rechte ein.

(4) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.

(5) Der Lizenzgeber hat durch erforderliche Updates dafür Sorge zu tragen, dass die Lizenzsoftware immer auf dem aktuellen Stand ist.

(6) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen und/oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(7) Die innerhalb der Software vom Lizenzgeber verwendeten Inhalte, Marken und Logos dürfen ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers weder kopiert oder verbreitet noch in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.

(8) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Betrieb der Software jederzeit ganz oder teilweise einzuschränken oder einzustellen. Der Anspruch des Lizenznehmers auf Nutzung der Software und ihrer Funktionen besteht im Übrigen nur im Rahmen der vom Lizenzgeber eingesetzten Technik. Der Lizenzgeber beschränkt die Leistungen bzw. den Betrieb der Software vorübergehend, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen bzw. dem Betrieb der Software dient (Unterbrechung).

(9) Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber durch die Schaffung der zur Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen in der Betriebssphäre des Lizenzgebers unterstützen (technische Mitwirkungsleistung). Weiterhin wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber durch die Bereitstellung von Informationen unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen (fachliche Mitwirkungsleistungen).

(10) Sofern der Lizenzgeber der Auffassung ist, dass der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dies nach Auffassung des Lizenzgebers Auswirkungen auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen haben kann, wird er ihn unverzüglich, in nachweisbarer Form, z.B. per E-Mail, darauf hinweisen. Dabei ist genau zu erläutern, welche Mitwirkungspflichten verletzt wurden und welche Maßnahmen aus Sicht des Lizenzgebers erforderlich sind; anderenfalls gilt der Hinweis als nicht erteilt. Etwaige Fristen müssen angemessen gesetzt werden.

V. Verfügbarkeit der Software

(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Geplante Wartungsarbeiten werden dem Auftraggeber hierbei rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Die Verfügbarkeit der jeweils vertraglich vereinbarten Software beträgt 98 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

(3) Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Lizenzgebers handeln, vom Lizenzgeber nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Lizenznehmer genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Lizenzgebers haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Lizenzgeber erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

VI. Wartung und Support

(1) Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt.

(2) Für Supportanfragen (inkl. Fehlermeldungen) zu den vertragsgegenständlichen Services unterhält der Lizenzgeber eine Hotline, die für den Lizenznehmer während der Supportzeit Montag bis Freitag 10:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00 Uhr mit Personal besetzt ist.

(3) Der Lizenznehmer richtet Supportanfragen nach seiner Wahl wie folgt an:

(4) Im Übrigen werden Supportanfragen per Ticketsystem rund um die Uhr angenommen und gelten mit Beginn der nächsten Supportzeit als eingegangen. Die Bearbeitung von Support-Anfragen erfolgt durch qualifiziertes Personal, welches mit den vertragsgegenständlichen Services vertraut ist.

(5) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, durch den Lizenznehmer mitgeteilte Fehler umgehend nach Eingang der Meldung zu analysieren und soweit möglich zu beheben.

(6) Im Fall des Auftretens mehrerer Fehler ist der Lizenzgeber verpflichtet, die Fehler in Abstimmung mit dem Lizenznehmer entsprechend ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf den Betrieb des Lizenznehmers zu beheben. Sofern eine kurzfristige Fehlerbehebung nicht möglich ist, verpflichtet sich der Lizenzgeber, eine Ausweichlösung zu entwickeln, die den Spezifikationen der vertragsgegenständlichen Services entspricht.

(7) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer regelmäßig über den aktuellen Stand der Bearbeitung informieren und sich eng mit dem Lizenznehmer über die Ursache und die Schritte zur Behebung des Fehlers, die hierfür voraussichtlich erforderliche Zeit sowie Auswirkungen auf den Betrieb des Lizenznehmers abstimmen. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, vor der Durchführung von Fehlerbehebungsmaßnahmen, die geeignet sind, den Betrieb des Lizenznehmers zu beeinträchtigen, die Zustimmung des Lizenznehmers einzuholen.

VII. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Daten des Lizenznehmers werden vom Lizenzgeber ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Darüber hinaus erhebt, verarbeitet und nutzt der Lizenzgeber die personenbezogenen Daten nur, soweit der Lizenznehmer hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Lizenznehmer erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen.

(3) Der Lizenznehmer hat das Recht, Auskunft über die zu ihm beim Lizenzgeber gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Möchte der Lizenznehmer seine personenbezogenen Daten berichtigen, löschen, sperren oder einsehen, genügt hierzu eine Aufforderung gegenüber dem Lizenzgeber.

VIII. Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Die Vergütung ist am Tag des Vertragsschlusses sowie am jeweiligen Tag des Folgejahres jährlich im Voraus zur Zahlung fällig.

IX. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die vertragliche Laufzeit (Mindestvertragslaufzeit) beträgt 12 Monate und beginnt mit Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit von Kündigungserklärungen ist der Zugang bei der jeweils anderen Vertragspartei maßgeblich.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

(3) Sämtliche Kündigungen sind schriftlich zu erklären.

X. Haftungsumfang und -beschränkung

(1) Der Lizenzgeber garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Für den Fall, dass Leistungen des Lizenzgebers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Lizenznehmers in Anspruch genommen werden, haftet der Lizenznehmer für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Auftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Lizenznehmer am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

(3) Der Lizenzgeber ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Lizenzgeber davon in Kenntnis setzen. Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmer von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

(4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte Anwendung der Software durch den Lizenznehmer und/oder dessen Endkunden entstehen.

(5) Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Der Lizenzgeber haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf.

(6) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(7) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für Pflichten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Düsseldorf, Deutschland.

XII. Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

(3) Anlagen, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen wird, sind Vertragsbestandteil.